Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Sunbelt Rentals GmbH (Stand 11/2023)

Präambel

Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) sind unter Ausschluss aller sonstigen AGB Grundlage aller Miet-, Kauf- und Dienstleistungsverträge, die von unseren Kunden mit Sunbelt Rentals GmbH geschlossen werden und ersetzen alle früheren AGB. Diese AGB finden auch Anwendung auf alle künftigen Geschäfte mit uns, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Abweichungen gelten nur dann, wenn sie in unserem Angebot aufgeführt sind oder in sonstiger Weise schriftlich vereinbart wurden.

1. Grundlage des Vertrages und von Angeboten

  1. Unsere Angebote sind unverbindlich und können jederzeit zurückgenommen werden.
  2. Das Angebot kann einen Entwurfsplan enthalten, aus dem die Lage des Einsatzortes und der Zufahrtsstellen sowie Angaben zur Anordnung und Umfang der Ausrüstung hervorgehen, die zur Erfüllung der Anforderungen des Kunden erforderlich sind. Dieser Entwurfsplan ist Bestandteil des Angebots und gilt vom Kunden als vertragsgemäß angenommen.
  3. Weichen die Anforderungen des Kunden am Einsatzort von denen im Entwurfsplan ab und/oder gehen über in dem Angebot aufgeführten Umfang hinaus, sind wir berechtigt, die zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände, die zur Erfüllung der im Angebot aufgeführten Anforderungen des Kunden am Einsatzort erforderlich sind, zu berechnen; diese sind entsprechend zu vergüten.
  4. Haben wir unser Angebot vor Prüfung des Einsatzortes unterbreitet, behalten wir uns vor, dieses zurückzunehmen oder es zu korrigieren und erneut zu unterbreiten, wenn nach seiner Einschätzung die Zufahrt zum Einsatzort oder die am Einsatzort bestehenden Bodenbedingungen für die Durchfahrt der Fahrzeuge zur Positionierung der Ausrüstung nicht geeignet sind oder der Umfang der Ausrüstung nicht ausreicht. Sollte der Vertrag nicht zustande kommen, kann der Kunde hieraus keine Ansprüche gegen uns herleiten.
  5. Sofern nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind wir nicht verpflichtet, den Kunden zu beraten oder Empfehlungen auszusprechen. Erteilen wir dennoch Beratungshinweise, z.B. bei der Auswahl der Ausrüstung, geschieht dies gewissenhaft, jedoch sind diese unverbindlich und berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Schadensersatz durch die Befolgung eines Rates bzw. einer Empfehlung, da der konkrete Einsatz der Ausrüstung im Risikobereich des Kunden liegt und uns die Bodenbeschaffenheit unbekannt ist. Wünscht der Kunde eine verbindliche Beratung, besteht die Möglichkeit zur Beauftragung eines Bodengutachtens.
  6. Der Vertrag kommt wirksam zustande, wenn wir den Auftrag des Kunden, mit dem dieser dem Angebot sowie allen darin enthaltenen Bedingungen und Bestimmungen ohne jegliche Einschränkung zustimmt, angenommen und bestätigt haben.

2.  Grundlage der Miete 

  1. Die Ausrüstung muss für einen Mindestzeitraum von einer Woche gemietet werden, die wöchentliche Mietrate gilt für die Dauer der Mietlaufzeit.
  2. Wird die Ausrüstung für einen längeren Zeitraum als eine Woche gemietet, ist die Miete für jede angefangene Woche in Höhe der wöchentlichen Mietrate gemäß den im Angebot enthaltenen Ausführungen zu zahlen.
  3. Bei Ausfällen, Verspätungen, Verlusten oder Schäden, für die wir verantwortlich sind, wird dem Kunden für jeden vollen Tag der entgangenen Nutzung der Ausrüstung ein Preisnachlass in Höhe von 1/7 der wöchentlichen Mietrate gewährt.
  4. Bei Ausfällen, Verspätungen, Verlusten oder Schäden, für die der Kunde verantwortlich ist, ist die Miete von diesem in voller Höhe zu entrichten.
  5. Wir haften nicht für die verspätete Erfüllung oder Nichterfüllung unserer vertragsgemäßen Pflichten infolge höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Feuer, Arbeitskampf, Terrorismus oder staatliche Handlungen).

3.  Zahlungen 

  1. Wir sind berechtigt, eine im Angebot aufgeführte Anzahlung zu verlangen, die spätestens zehn Tage vor dem geplanten Termin zur Lieferung der Ausrüstung bzw. Ware an den Kunden zu leisten ist.
  2. Unsere Rechnungen sind binnen 10 Tagen nach Erhalt zur Zahlung fällig.
  3. Soweit nichts anderes angegeben ist, verstehen sich alle vertragsgemäß zu zahlenden Beträge ohne Umsatzsteuer; diese ist vom Kunden in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zusätzlich zu zahlen.
  4. Die Zahlung ist vollständig und ohne Abzug Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
  5. Kommt der Kunde mit der vollständigen Begleichung der Anzahlung und/oder Rechnungen zum Fälligkeitstermin nicht nach, gerät er auch ohne Mahnung in Verzug. Wir sind berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von maximal 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie je Mahnung einen Betrag in Höhe von 5,00 EUR zu verlangen. Sofern ein nachgewiesener höherer Schaden entstanden ist, ist der Kunde auch zu dessen Ersatz verpflichtet.
  6. Zahlt der Kunde die Anzahlung nicht oder kommt er der rechtzeitigen, vollständigen Begleichung der Rechnungen nicht nach, sind wir, ohne dass hierdurch eine Haftung entsteht, berechtigt, die Annahme weiterer Aufträge des Kunden abzulehnen und in Bezug auf bereits angenommene Aufträge zukünftige Lieferungen der Ausrüstung bzw. die zukünftige Bereitstellung von Dienstleistungen auszusetzen, die vermietete Ausrüstung ohne weitere Mitteilung vom Kunden wieder in Besitz zu nehmen und zurück zu transportieren und die weitere Vertragserfüllung ablehnen. Alle Kosten für die zuvor genannten Handlungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt und sind von diesem zu erstatten.

4.  Eigentum 

  1. Auch nach erfolgter Lieferung der Ausrüstung und nach Gefahrübergang verbleibt das Eigentum bei einer Vermietung an der Ausrüstung stets bei uns; dem Kunden stehen keine über die Miete hinausgehenden Rechte an der Ausrüstung zu. Er darf darüber nicht weiter verfügen.
  2. Verkaufen wir die Ausrüstung an den Kunden, bleibt diese bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Ansprüche in unserem Eigentum.

5.  Erbringung von Dienstleistungen 

  1. Der Kunde muss für ausreichenden Zugang und Entladeraum sorgen, sowie auf eigene Kosten alle Hilfsmittel einschließlich Arbeitskräfte, Materialien, Geräte und Werkzeuge zur Vorbereitung der Zufahrtswege zum Einsatzort sowie sonstiger ungeeigneter Bodenbedingungen zur Positionierung der Ausrüstung zur Verfügung stellen, um uns die Lieferung der Ausrüstung (insbesondere der Panels und Zubehörteile) bzw. der Ware zu ermöglichen.
  2. Der Kunde ist für die Einholung von behördlichen Erlaubnissen und Genehmigungen, die für den von ihm geplanten konkreten Einsatz des Mietgegenstandes oder für dessen Transport erforderlich sind, z.B. nach den §§ 29 Abs. 3, 46 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 7 StVO in Verbindung mit den §§ 18 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 2 bis 4, 30 Abs. 3 StVO , oder der Ferienreiseverordnung, selbst verantwortlich und trägt die Kosten. Der Kunde hat auch dafür zu sorgen, dass sonstige technische oder rechtliche Voraussetzungen für den von ihm geplanten konkreten Einsatz des Mietgegenstandes vorliegen, z.B. Zustimmungen zum Befahren fremder Grundstücke. Ist jedoch vereinbart, dass wir den Transport des Mietgegenstandes für den Kunden vornehmen und organisieren, holen wir die für den Transport erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Genehmigungen selbst ein.
  3. Kann der Kunde die Ausrüstung nicht unverzüglich bei deren Ankunft am Einsatzort entgegennehmen, ist der Kunde für etwaige Verspätungen und alle hieraus resultierenden Kosten verantwortlich.
  4. Muss ein von uns zur Verfügung gestelltes Fahrzeug zwecks Lieferung, Neupositionierung, Wiederinbesitznahme oder Rücktransport der Ausrüstung den öffentlichen Straßenbereich verlassen, haftet der Kunde für alle Schäden (Personenschäden, Fahrzeugschäden, Ausrüstungsschäden, Schaden an dem, was sich auf, über oder unter dem Einsatzort befindet), sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
  5. Wird ein von uns zwecks Lieferung, Umverlegung, Wiederinbesitznahme oder Rücktransport zur Verfügung gestelltes Fahrzeug vor oder während der Ankunft an der Stelle, an der die Ausrüstung positioniert werden soll, weichem oder unebenem Boden, Zufahrtsbeschränkungen, Hindernissen oder Sonstigem ausgesetzt, ist der Kunde für die Wiederbefahrbarmachung des Bodens, die Wiederherstellung der Zufahrtsbedingungen und/oder die Entfernung der Hindernisse verantwortlich, um dem Fahrzeug sichere und uneingeschränkte Zufahrt zum und vom Einsatzort zu gewähren. Darüber hinaus ist der Kunde für etwaige Verspätungen und alle hieraus resultierenden Kosten verantwortlich.
  6. Muss eine Lieferung, Umverlegung, Wiederinbesitznahme oder ein Rücktransport der Ausrüstung zeitlich verschoben oder abgebrochen werden, nachdem sie bereits begonnen wurde, sei es, weil der Kunde im Voraus vereinbarte Abmachungen ändert, sei es aufgrund von sonstigen Einschränkungen am Einsatzort oder aus Gründen, die der Kunde zu verantworten hat, ist der Kunde für etwaige Verzögerung und alle hieraus resultierenden Kosten verantwortlich.
  7. Bei vom Inhaber angegebenen Terminen und Uhrzeiten für die Lieferung, Umverlegung, Wiederinbesitznahme und den Rücktransport der Ausrüstung handelt es sich lediglich um Schätzungen, die nicht verbindlich gewährleistet werden können.
  8. Bei Lieferungen und/oder Umverlegungen der Ausrüstung hat der Kunde auf dem Lieferschein zu bestätigen, dass die Ausrüstung in ordnungsgemäßem Zustand entgegengenommen wurde, zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist und gemäß den im Voraus vereinbarten Anforderungen des Mieters positioniert wurde. Der Kunde ist dafür verantwortlich, uns zu diesem Zeitpunkt auf etwaige Abweichungen aufmerksam zu machen. Unterlässt er dies, gilt die Vermutung, dass die Ausrüstung in ordnungsgemäßem Zustand geliefert und/oder positioniert wurde, zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist und gemäß den im Voraus vereinbarten Anforderungen des Kunden positioniert wurde.
  9. Bei Wiederinbesitznahme und/oder Rücktransport der Ausrüstung ist uns auf dem Abholschein zu bestätigen, dass die Ausrüstung, insgesamt oder teilweise, in Empfang genommen und der Einsatzort im ordnungsgemäßen Zustand hinterlassen Der Kunde ist dafür verantwortlich, uns zu diesem Zeitpunkt auf etwaige Abweichungen aufmerksam zu machen. Unterlässt er dies, gilt die Vermutung, dass die Ausrüstung insgesamt oder teilweise in Empfang genommen und der Einsatzort in einem ordnungsgemäßen Zustand, gemäß den im Voraus vereinbarten Anforderungen des Kunden hinterlassen wurde. Die Empfangsbestätigung gilt nicht als endgültiger Beweis für den Zustand der wieder in Besitz genommenen und/oder zurücktransportierten Ausrüstung, sondern dient lediglich der Protokollierung leicht erkennbarer Schäden und/oder Mängel.
  10. Die am Einsatzort wieder in Besitz genommene und zurücktransportierte Ausrüstung wird zu unserem Firmengelände zurückgebracht, wo sie dann einer vollständigen Prüfung unterzogen wird. Alle über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehenden Mängel und Schäden der Ausrüstung werden dort aufgelistet, dem Kunden mitgeteilt und diesem in Rechnung gestellt.

6.  Handhabung und Nutzung der Ausrüstung 

  1. Der Kunde muss sich von der Eignung der Ausrüstung überzeugen und ist für die Sicherheit und sichere Verwahrung der gemieteten Ausrüstung verantwortlich. Darüber hinaus muss er dafür sorgen, dass die Ausrüstung nicht über die im Angebot angegebene Kapazität hinaus genutzt wird. Wir übernehmen keine Haftung für eine darüber hinausgehende Nutzung der Ausrüstung.
  2. Der Kunde darf die Ausrüstung nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung  positionieren bzw. neu positionieren.
  3. Sollte der Kunde nach der ersten Lieferung und Positionierung der Ausrüstung eine Neupositionierung verlangen, hat dies schriftlich zu erfolgen. Die hierfür anfallenden Kosten, die dem Angebot zu entnehmen sind, trägt der Kunde.
  4. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ausrüstung nicht von Fahrzeugen befahren wird, die die im Angebot aufgeführten Punkt- oder Streckenlasten überschreiten, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge dem Kunden oder sonstigen Parteien gehören. Die Fahrzeuge dürfen nicht mit einer über 8 km/h hinausgehenden oder im Angebot beschriebenen Geschwindigkeit genutzt werden Darüber hinaus ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die Ausrüstung nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Kettenfahrzeugen befahren wird.
  5. Der Kunde darf Firmenschilder, Markierungen oder Schilder, aus denen sich die Eigentumsverhältnisse ergeben, nicht entfernen, unkenntlich machen oder verdecken.

7.  Prüfung, Wartung, Einstellung und Reparatur 

  1. Der Kunde gewährt uns zu allen zumutbaren Zeiten zwecks Prüfung, Wartung, Einstellung, Reparatur und/oder Ersatz der Ausrüstung Zugang zum Einsatzort.
  2. Wartungs-, Einstellungs- oder Reparaturarbeiten an der Ausrüstung dürfen unter keinen Umständen vom Kunden selbst vorgenommen werden.
  3. Der Kunde muss alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um die Nutzung der Ausrüstung zu überwachen und den Zustand der Ausrüstung zu kontrollieren, während sich diese am Einsatzort befindet. Darüber hinaus haftet der Kunde für alle im Zusammenhang mit der Ausrüstung stehenden Ausfälle und sonstigen Schäden infolge falscher Anweisungen oder fehlerhafter Nutzung der Ausrüstung durch den Kunden.
  4. Sollte es bei einem Ausrüstungsgegenstand zu einem Ausfall kommen oder muss dieser aufgrund normaler Abnutzung gewartet, neu eingestellt und/oder repariert werden, behalten wir uns vor, die weitere Nutzung der Ausrüstung durch den Kunden so lange auszusetzen, bis die Wartungs-, Einstellungs- und/oder Reparaturarbeiten auf unsere Kosten am Einsatzort oder an einem anderen Ort ausgeführt wurden und/oder den betroffenen Ausrüstungsgegenstand auf unsere Kosten zu ersetzen. Sofern und soweit wir die Nichtverfügbarkeit von Teilen der Ausrüstung zu vertreten haben, erfolgt keine Berechnung gegenüber dem Kunden.

8.  Ausfall, Verspätung, Gewährleistung 

  1. Sollten sich die Bodenbedingungen am Einsatzort so sehr verschlechtern, dass die Ausrüstung nach unserer Einschätzung nicht mehr einsatzbereit ist, behalten wir uns vor, die Nutzung der Ausrüstung auszusetzen und/oder den Vertrag zu kündigen.
  2. Wird die Nutzung der Ausrüstung ausgesetzt, ist die Miete (Grundgebühr) für die Ausrüstung weiterhin und zwar so lange zu leisten, bis die Bodenbedingungen am Einsatzort nach unserer Einschätzung wieder für den Einsatz der Ausrüstung bereit sind.
  3. Jeder im Angebot aufgeführte Ausrüstungsgegenstand wird als separater Posten gemietet. Der Ausfall eines oder mehrerer Ausrüstungsgegenstände, berechtigt den Kunden nicht, für die entgangene Nutzung Schadenersatz geltend zu machen oder eine Mietminderung vorzunehmen, sofern die Ausrüstung als Ganzes nutzbar bleibt.
  4. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die durch notwendige Einstellungs- oder Reparaturarbeiten, Ausfälle, verspäteter oder nicht erfolgter Lieferung der Ausrüstung, Schlechtwetter, ungeeigneten Bodenbedingungen oder aufgrund sonstiger Gründe entstanden sind, die von uns nicht zu vertreten
  5. Gewährleistungsrechte des Kunden werden im Übrigen, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

9.  Haftung 

  1. Der Kunde ist zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet und stellt den Inhaber von gegen ihn gerichteten Ansprüchen frei, sofern ihm kein
    Verschulden zur Last fällt.
  2. Der Kunde ist ferner zum Abschluss einer Sachversicherung gegen Feuer, Diebstahl, Verlust oder Beschädigung als Vollkaskoversicherung in Höhe der
    Wiederbeschaffungswerte für die gemieteten Ausrüstungsgegenstände verpflichtet. Alternativ kann eine vorrangige vertragliche Regelung abgeschlossen
    werden.
  3. Für die Zeit, in der sich die Ausrüstung am Einsatzort befindet, haftet der Kunde uns gegenüber für alle Verluste und Schäden an der Ausrüstung, normale
    Abnutzung ausgenommen, sowie etwaig daraus entstehende Folgekosten unabhängig davon, ob die Mietzeit bereits begonnen hat oder bereits abgelaufen ist.
  4. Sollte die Ausrüstung bei Ablauf der Mietzeit verloren gegangen sein oder nicht zur Wiederinbesitznahme und zum Rücktransport zur Verfügung stehen, haftet der
    Kunde für die Zahlung des vollen Wiederbeschaffungswertes (vgl. Angebot) der Ausrüstung.
  5. Ist die Ausrüstung beschädigt und/oder erfordert wesentliche Reinigungsmaßnahmen, steht jedoch bei Ablauf der Mietlaufzeit zur Wiederinbesitznahme
    und/oder zum Rücktransport zur Verfügung, wird sie auf unser Firmengelände zur gründlichen Prüfung zurückgebracht. Nach Mitteilung der notwendigen
    Maßnahmen und Einräumung der Möglichkeit für den Kunden, die Ausrüstung nochmals zu prüfen, werden die Kosten für die Reparatur und/oder Reinigung
    dem Kunden in Rechnung gestellt.
  6. Wir haften nicht für Schäden, die durch die weitere Nutzung beschädigter Ausrüstungsgegenstände und/oder mangelhafter Dienstleistungen entstanden sind,
    nachdem der Mangel entdeckt oder vermutet wurde oder bei entsprechender Sorgfalt vom Kunden hätte entdeckt werden müssen.
  7. Soweit der Kunde durch Versicherungen geschützt ist, besteht keine Haftung.
  8. Sofern wir keine Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verursacht haben, haften wir dem Kunden gegenüber nur bei Vorsatz
    und grober Fahrlässigkeit oder bei der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also der einfach fahrlässigen Verletzung einer Pflicht,
    deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglicht. In jedem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und
    vertragstypischen Schaden begrenzt, der sich in der Regel in Höhe des Auftragswertes beläuft. Wir haften dem Kunden insbesondere nicht für entgangenen
    Gewinn, die Beeinträchtigung des Geschäftswertes, wirtschaftliche Folgeschäden sowie Betriebsunterbrechungen.
  9. Wir haften generell nicht für Schäden am Untergrund und den darin befindlichen Medien/Energien sowie Schäden an Fahrzeugen (Reifen, etc.) und gegenüber
    Schäden an Dritten.

10. Kosten und Gebühren für Ersatzleistungen/Reparaturen und Mehraufwendungen:

  • Abgebrochener Antransport/Rücktransport: je 1.500,00 EUR.
  • Montagefahrzeug: 150,00 EUR je Stunde bei evtl. Wartezeiten oder Dienstleistungen.
  • Ersatzsegmente Aluminium Panel: 350,00 EUR; ab 6 Segmente ist eine Reparatur des Panel wirtschaftlich unrentabel und muss ersetzt werden.
  • Ersatz Aluminium Panel: 2.616,00 EUR
  • Ersatz Emtek: 2.450,00 EUR
  • Ersatz TuffTrak: 1.250,00 EUR
  • Ersatz Remopla: 42,00 EUR
  • Ersatz E-Mat: 137,00 EUR
  • Ersatz Supa-trac: 19,00 EUR je Segment (96,6cm x 27,5cm x 34mm)
  • Ersatz PVC: 92,00 EUR

11. Unfälle

  1. Sollte ein mit der Ausrüstung im Zusammenhang stehender Unfall am Einsatzort zum Tode und/oder der Körperverletzung eines Menschen und/oder Schäden an Fahrzeugen oder Gegenständen führen, muss der Kunde uns unverzüglich telefonisch benachrichtigen und die Benachrichtigung schriftlich bestätigen.
  2. Ohne unsere schriftliche Zustimmung dürfen vom Kunden keine Zugeständnisse, Angebote, Zusagen oder Zahlungen vorgenommen werden.

12. Kündigung

  1. Die Laufzeit des Mietvertrages wird grundsätzlich auf unbestimmte Zeit vereinbart, mit der Maßgabe, dass die Mindestlaufzeit gemäß Ziff. 2 a) eine Woche beträgt. Die Verweise auf eine im Angebot enthaltene feste Mietlaufzeit dienen lediglich als Richtlinie für die erwartete Dauer der Vermietung der Ausrüstung. Sowohl der Kunde als auch wir können den Vertrag schriftlich mit einer Frist von einer Woche zum Ablauf des auf den Zugang der Kündigung folgenden siebten Tags kündigen, sofern nicht eine Mindestlaufzeit ausdrücklich vereinbart wurde oder der Vertragszweck durch eine Kündigung gefährdet wird.
  2. Unbeschadet unserer sonstigen Rechte bei einer Pflichtverletzung durch den Kunden können wir den Vertrag außerordentlich fristlos durch Zustellung einer schriftlichen Kündigung beenden, wenn der Kunde

—    einen Verstoß gegen diese AGB begeht, der nicht behebbar ist oder, falls behebbar, den Verstoß nicht innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt einer Mitteilung mit der Aufforderung, den Verstoß zu beheben, behoben hat;

—    kontinuierlich gegen eine oder mehrere vorliegende Geschäftsbedingungen verstößt;

—    den Geschäftsbetrieb einstellt oder androht, diesen einzustellen;

—    zahlungsunfähig wird oder Überschuldung eintritt; über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, er einen Antrag auf Eigenverwaltung stellt oder die Liquidation betreibt.

c. Wird der Vertrag beendet, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, uns für einen Zeitraum von zehn Werktagen nach Ablauf der Mietzeit vollständigen und uneingeschränkten Zugang für die Wiederinbesitznahme und/oder den Rücktransport der Ausrüstung am Einsatzort zu gewähren. Der Kunde bleibt für die Sicherheit und Versicherung der Ausrüstung vollumfänglich haftbar und verantwortlich und darf die Ausrüstung so lange nicht nutzen, bis wir diese vom Einsatzort wieder in Besitz genommen haben und sie zurücktransportiert ist.

13. Verjährung

Ansprüche des Kunden verjähren spätestens innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Mietzeit oder nach Übereignung der gelieferten Ware, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen mit einer kürzeren Frist einschlägig sind.

14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

a) Vorliegende AGB unterliegen dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

b) Alleiniger Gerichtsstand bei allen gegen uns gerichteten Klagen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Firmensitz. Wir sind auch berechtigt, am Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben diese im Übrigen wirksam.

15. Begriffsbestimmung/Definition – LP/Lion Panel

Darunter fallen alle Aluminium-Schwerlastsysteme oder bau-/funktionsgleiche Systeme der Sunbelt Rentals GmbH/Ltd.

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