Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Sunbelt Rentals GmbH (Stand 04/2025)

1. Geltungsbereich, Geltung, Ausschließlichkeit, Abwehrklausel


(1) Nachstehende Bedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
(2) Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) liegen unter Ausschluss aller sonstigen AGB allen mit uns geschlossenen Geschäften
zugrunde, insbesondere allen Miet-, Kauf- Kran- und Dienstleistungsverträge sowie Transportleistungen und Montagen.
(3) Die Bedingungen liegen unseren Angeboten und allen Vereinbarungen mit uns ausschließlich zugrunde - und zwar auch dann, wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich
auf sie hingewiesen wurde.
(4) Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit uns.
(5) Anderslautende Bedingungen des Kunden, denen wir hiermit ausdrücklich und endgültig
widersprechen, werden nicht Vertragsbestandteil, soweit sie nicht von uns ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden.


2. Angebot, Vertragsschluss, Stornierung


(1) Unsere Angebote erfolgen, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, freibleibend.
(2) Das Angebot kann einen Entwurfsplan enthalten, aus dem die Lage des Einsatzortes und der Zufahrtsstellen sowie Angaben zur Anordnung und Umfang der
Mietgegenstände hervorgehen, die zur Erfüllung der Anforderungen des Kunden erforderlich sind. Dieser Entwurfsplan ist Bestandteil des Angebots.
(3) Weichen die Anforderungen des Kunden am Einsatzort von denen im Entwurfsplan ab und/oder gehen über den im Angebot aufgeführten Umfang hinaus, sind
wir berechtigt, die zusätzlichen Mietgegenstände, die zur Erfüllung der im Angebot aufgeführten Anforderungen des Kunden am Einsatzort erforderlich sind, zu
berechnen; diese sind entsprechend zu vergüten.
(4) Haben wir unser Angebot vor Prüfung des Einsatzortes auf der Grundlage der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen unterbreitet, behalten wir uns
vor, dieses zurückzunehmen oder es zu korrigieren und erneut zu unterbreiten, wenn nach unserer Einschätzung vor Ort die Zufahrt zum Einsatzort oder die am
Einsatzort bestehenden Bodenbedingungen für die Durchfahrt der Fahrzeuge zur Positionierung/Gestellung der Mietgegenstände nicht geeignet sind oder der
Umfang der Mietgegenstände nicht ausreicht. Sollte das erneut unterbreitete Angebot vom Kunden nicht angenommen werden, kann der Kunde keinerlei
Ansprüche gegen uns herleiten; den uns entstandenen Aufwand hat der Kunde zu erstatten, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Kosten der An- und Abfahrt.
(5) Sofern nicht vertraglich ausdrücklich anderes vereinbart sind wir nicht verpflichtet, den Kunden zu beraten oder Empfehlungen auszusprechen. Erteilen wir
dennoch Beratungshinweise, z.B. bei der Auswahl der Mietgegenstände, geschieht dies gewissenhaft, jedoch sind diese unverbindlich und berechtigen den Kunden
nicht zur Geltendmachung von Schadensersatz durch die Befolgung eines Rates bzw. einer Empfehlung, da der konkrete Einsatz der Mietgegenstände im
Risikobereich des Kunden liegt, wir unsere Dienste/ Arbeiten auf Weisung des Kunden durchführen und uns die Bodenbeschaffenheit unbekannt ist. Wünscht der
Kunde eine verbindliche Beratung, die wir nicht leisten, sind wir gerne bereit, Kontakt zu einem Sachverständigen herzustellen.
(6) Der Vertrag kommt zustande, wenn wir den Auftrag des Kunden, mit dem dieser dem Angebot sowie allen darin enthaltenen Bedingungen und Bestimmungen
ohne jegliche Einschränkung zustimmt, angenommen und bestätigt haben oder durch unsere tatsächliche Ausführung der Lieferung oder Leistung.
(7) Nach schriftlicher Annahme des Auftrags durch uns kann der Kunde den Vertrag jederzeit vor Beginn der Mietlaufzeit mittels schriftlicher Kündigung uns gegenüber
vorbehaltlich der nachfolgend aufgeführten Stornierungsgebühren kündigen:
- bei einer Frist von bis zu 7 Werktagen vor Beginn der Mietlaufzeit: 100% des Auftragswertes;
- bei einer Frist von 8-14 Werktagen vor Beginn der Mietlaufzeit: 50 % des Auftragswertes;
- bei einer Frist von 15-20 Werktagen vor Beginn der Mietlaufzeit: 25 % des Auftragswertes;
- bei einer Frist von mehr als 20 Werktagen vor Beginn der Mietlaufzeit: 10 % des Auftragswertes.
Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Zugang der schriftlichen Kündigung bei uns.

3. Vertragsgrundlage


(1) Soweit nicht anders vereinbart beginnt die Mietzeit im Falle der Abholung durch den Kunden mit dem vereinbarten Tag der Abholung und der Bereitstellung durch
uns; dies gilt auch, wenn der Kunde den Mietgegenstand erst verspätet abholt.
(2) Soweit nicht anders vereinbart beginnt die Mietzeit im Falle der Anlieferung durch uns, sobald der Mietgegenstand zum Zwecke seines Transports und seiner
Anlieferung an den Kunden unser Lager oder seinen letzten Einsatzort verlässt.
(3) Die Mietgegenstände müssen für einen Mindestzeitraum von einer Woche gemietet werden, die wöchentliche Mietrate gilt für die Gesamtdauer der Mietlaufzeit.
(4) Die voraussichtliche bzw. die vereinbarte Mietzeit ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
(5) Werden Mietgegenstände für einen längeren Zeitraum als eine Woche gemietet, ist die Miete für jede angefangene Woche in Höhe der wöchentlichen Mietrate
gemäß den im Angebot enthaltenen Ausführungen zu zahlen.
(6) Eine verfrühte Rückgabe der Mietgegenstände befreit den Kunden nicht von der Pflicht zur Bezahlung des Mietzinses bis zum Ende der vereinbarten Mietdauer.
(7) Bei Ausfällen, Verspätungen, Verlusten oder Schäden, für die der Kunde verantwortlich ist, ist die Miete von diesem in voller Höhe zu entrichten.
(8) Wir haften nicht für die verspätete Erfüllung oder Nichterfüllung unserer vertragsgemäßen Pflichten infolge höherer Gewalt. Beispiele dafür sind, Arbeitskampf,
behördliche Maßnahmen, mit kaufmännischer Sorgfalt nicht vermeidbarer Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen durch Zerstörung
des Betriebes im Ganzen oder wichtiger Abteilungen oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen oder wesentlicher Teile der Belegschaft durch
Pandemien, Epidemien, ferner gravierende Transportstörungen z. B. Straßenblockaden, Lawinen- und Erdrutsche, Treibstoffmangel, Arbeitskampf im
Transportgewerbe, generelle Fahrverbote, Flugverbote, Verkehrsstörungen, extreme Witterungsverhältnisse, etc.. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei
unseren Vorlieferanten oder von uns eingesetzten Subunternehmern eintreten.

4. Zahlungen


(1) Wir sind berechtigt, eine im Angebot aufgeführte Anzahlung zu verlangen, die spätestens zehn Werktage vor dem geplanten Termin zur Lieferung der
Mietgegenstände zu leisten ist.
(2) Unsere Rechnungen sind binnen 10 Werktagen nach Erhalt zur Zahlung fällig.
(3) Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich alle zu zahlende Beträge ohne Umsatzsteuer; diese ist vom Kunden in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe
zusätzlich zu zahlen.
(4) Die Zahlung ist vollständig und ohne Abzug vorzunehmen. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
zulässig. Kommt der Kunde der vollständigen Begleichung der Anzahlung und/oder Rechnungen zum Fälligkeitstermin nicht nach, gerät er auch ohne Mahnung in
Verzug.
Wir sind berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von maximal 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie je Mahnung einen Betrag in Höhe von 10,00 EUR zu
verlangen. Sofern ein nachgewiesener höherer Schaden entstanden ist, ist der Kunde auch zu dessen Ersatz verpflichtet.
(5) Zahlt der Kunde die Anzahlung nicht fristgerecht oder kommt er der rechtzeitigen, vollständigen Begleichung der Rechnungen nicht nach, sind wir, ohne dass
hierdurch eine Haftung entsteht, berechtigt, die Annahme weiterer Aufträge des Kunden abzulehnen und in Bezug auf bereits angenommene Aufträge die
Lieferungen/Überlassung der Mietgegenstände bzw. die zukünftige Bereitstellung von Dienstleistungen einzustellen, die vermietete Mietgegenstände ohne
weitere Mitteilung vom Kunden wieder in Besitz zu nehmen und zurück zu transportieren und die weitere Vertragserfüllung ablehnen. Alle Kosten für die zuvor
genannten Handlungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt und sind von diesem zu erstatten.


5. Eigentum


(1) Auch nach erfolgter Lieferung der Mietgegenstände und nach Gefahrübergang verbleibt das Eigentum bei einer Vermietung an der Mietgegenstände stets bei uns;
dem Kunden stehen keine über die Miete hinausgehenden Rechte an den Mietgegenständen zu. Er darf darüber nicht weiter verfügen.
(2) Verkaufen wir die Mietgegenstände an den Kunden, bleiben diese bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden
Ansprüche in unserem Eigentum.


6. Erbringung von Dienstleistungen


(1) Der Kunde muss für ausreichenden Zugang und Entladeraum sorgen, sowie auf eigene Kosten alle Hilfsmittel einschließlich Arbeitskräfte, Materialien, Geräte und
Werkzeuge zur Vorbereitung der Zufahrtswege zum Einsatzort sowie sonstiger ungeeigneter Bodenbedingungen zur Positionierung der Mietgegenstände zur
Verfügung stellen, um uns die Lieferung der Mietgegenstände (insbesondere der Panels und Zubehörteile) zu ermöglichen.
(2) Der Kunde erklärt ausdrücklich sein gegebenenfalls erforderliches Einverständnis zum Betreten des Einsatzortes.
(3) Der Kunde ist für die Einholung von behördlichen Erlaubnissen und Genehmigungen, die für den von ihm geplanten konkreten Einsatz des Mietgegenstandes oder
für dessen Transport erforderlich sind, verantwortlich. Verträge, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen,
insbesondere gemäß § 18 I und § 22 II-IV, § 29 III, § 30 III und § 46 I Nr. 5, Nr. 7 StVO sowie § 70 I StVZO, werden unter der aufschiebenden Bedingung der
rechtzeitigen Einholung der Erlaubnis- bzw. Genehmigungserteilung geschlossen. Ist vereinbart, dass wir den Transport des Mietgegenstandes für den Kunden
vornehmen und organisieren, holen wir die für den Transport erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Genehmigungen selbst ein. Wir haben in diesem Fall
Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die wir den Umständen nach für erforderlich halten durften und nicht zu vertreten haben, insbesondere für Gebühren
und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen
entstehen, z. B. für Polizeibegleitung, für Verwaltungshelfer, für zivile Begleitung, und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen, soweit
nichts anderes vereinbart wurde.
(4) Der Kunde hat für den von ihm geplanten konkreten Einsatz des Mietgegenstandes erforderliche Zustimmungen der Eigentümer zum Befahren fremder
Grundstücke, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen einzuholen und uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer Inanspruchnahme eines fremden
Grundstückes ergeben können, auf unverzüglich freizustellen. Der Kunde trägt das Risiko der Baustraßenanbindung.
(5) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zuwegungen – ausgenommen öffentliche
Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages/Gestellung des Mietgegenstandes gestatten.
(6) Der Kunde ist verantwortlich für nachfolgende bauseitige Leistungen:
a. Die Vermessung/Markierung der auszulegenden Flächen,
b. Die Andienungswege (-flächen) zu den Verlegeflächen müssen für die Auf- und Abbauarbeiten jederzeit frei zugänglich und tragfähig befahrbar sein (bis zu
einer Last von 40 Tonnen),
c. Die Verlegefläche der geplanten Schwerlastpanels muss egalisiert und dementsprechend angepasst sowie frei von Hindernissen (z.B. Schilder) sein,
d. Die Anbindungen an bestehende Wege oder Straßen müssen auf Wegeniveau (Zufahrt) angepasst sein,
e. Sämtliche Genehmigungen und Anordnungen für das Auslegen müssen vorgehalten werden,
f. Verkehrssicherung für den Auf-/Ab- und Umbau der Panels, wenn verkehrslenkende Maßnahmen notwendig oder vorgeschrieben sind
g. Der Kunde muss uns/unseren Mitarbeitern/ unseren Helfern während aller Auf-/Ab- und Umbauleistungen bis einschließlich zwei Wochen nach schriftlicher
Freimeldung die kostenfreie Mitbenutzung seiner sanitären Anlagen gestatten
(7) Kann der Kunde die Mietgegenstände nicht unverzüglich bei deren Ankunft am Einsatzort entgegennehmen, ist der Kunde für etwaige Verspätungen und alle
hieraus resultierenden Kosten verantwortlich. Bei Behinderung in der Anlieferung und/oder bei Abholung berechnen wir einen Stundensatz von 150,00 € pro
Gefährt; die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes bleibt vorbehalten.
(8) Muss ein von uns zur Verfügung gestelltes Fahrzeug zwecks Lieferung, Neupositionierung, Wiederinbesitznahme oder Rücktransport der Mietgegenstände den
öffentlichen Straßenbereich verlassen, haftet der Kunde für alle Schäden, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, für Personenschäden, Fahrzeugschäden,
Schäden an den Mietgegenständen, Schäden am Untergrund oder der Zu-/Abfahrt bzw. sich darin befindender nicht erkennbarer (Rohr-)Leitung, Schächten,
Kabeln oder aufstehender Gegenstände, sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Von Schadenersatzansprüchen Dritter hat uns der Kunde
unverzüglich freizustellen.
(9) Wird ein von uns zwecks Lieferung, Umverlegung, Wiederinbesitznahme oder Rücktransport zur Verfügung gestelltes Fahrzeug vor oder während der Ankunft an
der Stelle, an der die Mietgegenstände positioniert werden sollen, weichem oder unebenem Boden, Zufahrtsbeschränkungen oder anderweitigen Hindernissen
ausgesetzt, ist der Kunde für die Wiederbefahrbarmachung des Bodens, die Wiederherstellung der Zufahrtsbedingungen und/oder die Entfernung der Hindernisse
verantwortlich, um dem Fahrzeug sichere und uneingeschränkte Zufahrt zum und vom Einsatzort zu gewähren. Darüber hinaus ist der Kunde für etwaige
Verspätungen und alle hieraus resultierenden Kosten verantwortlich.
(10) Muss eine Lieferung, Umverlegung, Wiederinbesitznahme oder ein Rücktransport der Mietgegenstände zeitlich verschoben oder abgebrochen werden, nachdem
sie bereits begonnen wurde, sei es, weil der Kunde im Voraus vereinbarte Abmachungen ändert, sei es aufgrund von sonstigen Einschränkungen am Einsatzort
oder aus Gründen, die der Kunde zu verantworten hat, ist der Kunde für etwaige Verzögerungen und alle hieraus resultierenden Kosten verantwortlich. Uns
entstehende Wartezeiten werden mit einem Stundensatz von 150 € pro Gefährt berechnet; die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes bleibt vorbehalten.
(11) Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, dies gilt insbesondere für von
uns angegebenen Termine und Uhrzeiten für die Lieferung, Umverlegung, Wiederinbesitznahme und den Rücktransport der Mietgegenstände.
(12) Bei Lieferungen und/oder Umverlegungen der Mietgegenstände hat der Kunde auf dem Lieferschein zu bestätigen, dass die Mietgegenstände in
ordnungsgemäßem Zustand entgegengenommen wurden, zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet sind und gemäß den im Voraus vereinbarten Anforderungen
des Kunden positioniert wurden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, uns zu diesem Zeitpunkt auf etwaige Abweichungen aufmerksam zu machen. Unterlässt er
dies, gilt die Vermutung, dass die Mietgegenstände in ordnungsgemäßem Zustand geliefert und/oder positioniert wurden, zum vertragsgemäßen Gebrauch
geeignet sind und gemäß den im Voraus vereinbarten Anforderungen des Kunden positioniert wurden.
(13) Bei Wiederinbesitznahme und/oder Rücktransport der Mietgegenstände ist uns auf dem Abholschein zu bestätigen, dass der Einsatzort im ordnungsgemäßen
Zustand hinterlassen wurde. Der Kunde ist dafür verantwortlich, uns zu diesem Zeitpunkt auf etwaige Abweichungen aufmerksam zu machen. Unterlässt er dies,
gilt die Vermutung, dass der Einsatzort in einem ordnungsgemäßen Zustand, gemäß den im Voraus vereinbarten Anforderungen des Kunden hinterlassen wurde.
(14) Wir bestätigen auf einem Abholschein den Erhalt der Mietgegenstände insgesamt oder teilweise. Der Abholschein gilt nicht als Beweis für den Zustand der wieder
in Besitz genommenen und/oder zurücktransportierten Mietgegenstände, sondern dient lediglich der Protokollierung leicht erkennbarer Schäden und/oder
Mängel.
(15) Um den Zustand und die Anzahl der Mietgegenstände bei Abholung zu dokumentieren, verpflichtet sich der Kunde selbst bei der Abholung anwesend zu sein und
den Zustand und die Anzahl der Mietgegenstände auf dem Abholschein schriftlich festzuhalten und/oder einen Erfüllungsgehilfen damit zu beauftragen. Ist der
Kunde bzw. sein Erfüllungsgehilfe bei der Abholung nicht zugegen, gilt der von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen gemäß Abholschein festgestellte Zustand
und die Anzahl der Mietgegenstände als Grundlage für die weitere Vertragsabwicklung.
(16) Die am Einsatzort wieder in Besitz genommenen und zurücktransportierten Mietgegenstände werden zu unserem Firmengelände zurückgebracht und dort einer
vollständigen Prüfung unterzogen. Alle über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehenden Mängel und Schäden der Mietgegenstände werden dort aufgelistet,
dem Kunden mitgeteilt und diesem in Rechnung gestellt.


7. Handhabung und Nutzung der Mietgegenstände


(1) Der Kunde muss sich von der Eignung der Mietgegenstände überzeugen und ist für die Sicherheit und sichere Verwahrung der gemieteten Mietgegenstände
verantwortlich. Darüber hinaus muss er dafür sorgen, dass die Mietgegenstände nicht vertragswidrig genutzt werden.
(2) Wir übernehmen keine Haftung für eine hierüber hinausgehende Nutzung der Mietgegenstände.
(3) Der Kunde darf die Mietgegenstände nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung positionieren bzw. neu positionieren.
(4) Sollte der Kunde nach der ersten Lieferung und Positionierung der Mietgegenstände eine Neupositionierung verlangen, hat dies schriftlich zu erfolgen. Die hierfür
anfallenden Kosten, die dem Angebot zu entnehmen sind, trägt der Kunde.
(5) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mietgegenstände nicht von Fahrzeugen befahren werden, die die im Angebot aufgeführten Punkt- oder
Streckenlasten überschreiten, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge dem Kunden oder sonstigen Parteien oder Dritten gehören. Unsere Panels/Baustraßen
dürfen mit max. 8 km/h befahren werden. Das Befahren unserer Panels/Baustraßen von Fahrzeugen mit Stahlketten ist generell untersagt. Unsere
Panels/Baustraßen dürfen ausschließlich mit Kunststoff- oder Drahtbürsten gereinigt werden; in keinem Fall dürfen Verschmutzungen mittels Schaufelgeräten
oder sonstigem abgeschoben werden. Außer uns, unseren Mitarbeitern sowie unseren Erfüllungsgehilfen ist niemand berechtigt die Panels zu bewegen oder
abzustapeln.
(6) Der Kunde darf Firmenschilder, Markierungen oder Schilder, aus denen sich die Eigentumsverhältnisse ergeben, nicht entfernen, unkenntlich machen oder
verdecken.

8. Prüfung, Wartung, Einstellung und Reparatur


(1) Der Kunde gewährt uns zu allen zumutbaren Zeiten zwecks Prüfung, Wartung, Einstellung, Reparatur und/oder Ersatz der Mietgegenstände Zugang zum Einsatzort.
(2) Wartungs-, Einstellungs- oder Reparaturarbeiten an den Mietgegenständen dürfen unter keinen Umständen vom Kunden selbst vorgenommen werden.
(3) Der Kunde muss alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um die Nutzung der Mietgegenstände zu überwachen und den Zustand der Mietgegenstände zu
kontrollieren, während sich diese am Einsatzort befinden. Darüber hinaus haftet der Kunde für alle im Zusammenhang mit den Mietgegenständen stehenden
Ausfälle und sonstigen Schäden infolge falscher Anweisungen oder fehlerhafter Nutzung der Mietgegenstände durch den Kunden.
(4) Sollte es bei einem Mietgegenstand zu einem Ausfall kommen oder muss dieser aufgrund normaler Abnutzung gewartet, neu eingestellt und/oder repariert
werden, behalten wir uns vor, die weitere Nutzung der Mietgegenstände durch den Kunden so lange auszusetzen, bis die Wartungs-, Einstellungs- und/oder
Reparaturarbeiten auf unsere Kosten am Einsatzort oder an einem anderen Ort ausgeführt wurden und/oder den betroffenen Mietgegenstand auf unsere Kosten
zu ersetzen. Sofern und soweit wir die Nichtverfügbarkeit von Teilen der Mietgegenstände zu vertreten haben, erfolgt keine Berechnung gegenüber dem Kunden.


9. Ausfall, Verspätung, Gewährleistung


(1) Sollten sich die Bodenbedingungen am Einsatzort so verschlechtern, insbesondere, aber nicht ausschließlich, durch Verkehrsüberlastung der Mietgegenstände,
veränderte Witterungsverhältnisse, aufgeweichtem nicht belastbarem Boden, dass die Mietgegenstände nach unserer Einschätzung nicht mehr einsatzbereit sind,
behalten wir uns vor, die Nutzung der Mietgegenstände auszusetzen und/oder den Vertrag zu kündigen.
(2) Wird die Nutzung der Mietgegenstände ausgesetzt, ist die Miete (Grundgebühr) für die Mietgegenstände weiterhin und zwar so lange zu leisten, bis die
Bodenbedingungen am Einsatzort nach unserer Einschätzung wieder für den Einsatz der Mietgegenstände bereit sind.
(3) Jeder im Angebot aufgeführte Mietgegenstand wird als separater Posten gemietet. Der Ausfall eines oder mehrerer Mietgegenstände berechtigt den Kunden
nicht, für die entgangene Nutzung Schadenersatz geltend zu machen oder eine Mietminderung vorzunehmen, sofern die Mietgegenstände als Ganzes nutzbar
bleiben.
(4) Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die durch notwendige Einstellungs- oder Reparaturarbeiten, Ausfälle, verspäteter oder nicht erfolgter Lieferung der
Mietgegenstände, Schlechtwetter, ungeeigneten Bodenbedingungen oder aufgrund sonstiger Gründe entstanden sind, die von uns nicht zu vertreten sind.
Gewährleistungsrechte des Kunden werden im Übrigen, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.


10. Gefahrübergang, Versand, Versandkosten,


(1) Versand und Verladung erfolgen unversichert und auf Gefahr des Kunden. Auf Wunsch des Kunden kann eine gesonderte Transportversicherung abgeschlossen
werden. Der Versand der Ware erfolgt per Spedition oder durch uns. Erfüllungsort ist der Versandort. Sobald die Ware unser Lager verlassen hat oder an den
Frachtführer übergeben wurde - gültig ist der jeweils frühere Zeitpunkt - geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn der Transport durch Erfüllungsoder
Verrichtungsgehilfen ausgeführt wird.
(2) Anfallende Versandkosten werden dem Kunden im Angebot oder im Rahmen einer Preisauskunft sowie zusätzlich auch in der späteren Auftragsbestätigung
angegeben und sind vom Kunden zu tragen.


11. Haftung, Haftungsverzicht


(1) Der Kunde ist zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet und stellt uns von gegen uns gerichteten Ansprüchen unverzüglich frei, sofern uns kein
Verschulden zur Last fällt.
(2) Der Kunde ist ferner zum Abschluss einer Sachversicherung gegen Feuer, Diebstahl, Verlust oder Beschädigung als Vollkaskoversicherung in Höhe der
Wiederbeschaffungswerte für die Mietgegenstände verpflichtet. Alternativ kann eine vorrangige vertragliche Regelung abgeschlossen werden.
(3) Für die Zeit, in der sich die Mietgegenstände am Einsatzort befinden, haftet der Kunde uns gegenüber für alle Verluste und Schäden am Mietgegenstand, normale
Abnutzung ausgenommen, sowie etwaig daraus entstehende Folgekosten, unabhängig davon, ob die Mietzeit bereits begonnen hat oder bereits abgelaufen ist
oder ob die Mietgestände bereits verlegt sind, längstens jedoch für 10 Tage nach Ende der Mietzeit.
(4) Sollte ein Mietgegenstand bei Ablauf der Mietzeit verloren gegangen sein oder nicht zur Wiederinbesitznahme und zum Rücktransport zur Verfügung stehen,
haftet der Kunde für die Zahlung des vollen Wiederbeschaffungswertes des Mietgegenstandes.
(5) Sind Mietgegenstände beschädigt und/oder erfordern wesentliche Reinigungsmaßnahmen, stehen jedoch bei Ablauf der Mietlaufzeit zur Wiederinbesitznahme
und/oder zum Rücktransport zur Verfügung, werden diese auf unser Firmengelände zur gründlichen Prüfung zurückgebracht.
(6) Die Mietgegenstände müssen bei Abholung transportfähig gereinigt sein.
(7) Nach Mitteilung der notwendigen Maßnahmen und Einräumung der Möglichkeit für den Kunden, die Mietgegenstände nochmals zu prüfen, werden die Kosten
für die Reparatur und/oder Reinigung dem Kunden in Rechnung gestellt.
(8) Wir haften nicht für Schäden, die durch die weitere Nutzung beschädigter Mietgegenstände und/oder mangelhafter Dienstleistungen entstanden sind, nachdem
der Mangel entdeckt oder vermutet wurde oder bei entsprechender Sorgfalt vom Kunden hätte entdeckt werden müssen.
(9) Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften haften wir bei Garantieverstößen, Personenschäden oder soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren
Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(10) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht, deren Nichteinhaltung den Vertragszweck gefährdet, verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden auf
den Ersatz des üblicherweise eintretenden, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Wir haften insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, die Beeinträchtigung des
Geschäftswertes des Kunden, wirtschaftliche Folgeschäden sowie Betriebsunterbrechungen. Unsere Haftung umfasst außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
nicht solche Schäden, für die der Kunde versichert ist oder üblicherweise versichert werden kann.
(11) Vermögensschäden, insbesondere aus Produktionsausfall, Stillstandskosten, entgangener Gewinn oder Dritten gegenüber versprochenen Vertragsstrafen welche
aufgrund der verspäteten Lieferung beim Kunde oder dessen Kunden entstanden sind oder verwirkt wurden, werden nur dann ersetzt, wenn Nacherfüllungsverzug
eintritt und der Kunde bei Rüge des Mangels schriftlich auf die konkret bei Fristüberschreitung drohenden Schäden und Kosten hingewiesen hat. Die Haftung ist
in diesen Fällen beschränkt auf 5% des Auftragswerts.
(12) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(13) Wir haften nicht für Schäden am Untergrund und den darin befindlichen Medien/Energien sowie Schäden an Fahrzeugen (Reifen, etc.) und gegenüber Schäden an
Dritten.
(14) Sofern angeboten kann der Kunde einen partiellen Haftungsverzicht (mit Eigenbeteiligung) vereinbaren. In diesem Fall verzichten wir abweichend von Ziffer 11
(4) der Sunbelt Rentals AGB auf eine Inanspruchnahme des Kunden für den Diebstahl unserer Mietgegenständen oder für Schäden an den Mietgegenständen
durch versuchten Diebstahl, einschließlich Vandalismus. Es gilt jedoch eine Eigenbeteiligung des Kunden bis zur Höhe des Wertes von 4 Lion Panels á 2.616 EUR (=
max. 10.464 EUR) als vereinbart. Der partielle Haftungsverzicht ist limitiert auf 350.000 EUR je Transportmittel bzw. je Verwendungsort. Der partielle
Haftungsverzicht findet in Fällen der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes auf Seiten des Kunden keine Anwendung. Die Abrechnung der Gebühr für diesen
partiellen Haftungsverzicht erfolgt am Ende des Auftrages nach tatsächlich verlegter Menge und benötigter Mietdauer pro angefangener Mietwoche. Bei Nicht-
Inanspruchnahme des partiellen Haftungsverzichts haftet der Mieter im Schadensfall im vollen Umfang gem. Ziffer 11 der Sunbelt Rentals AGB. Gleiches gilt, wenn
nach Eintritt des Diebstahls-/ oder Schadensfalls der Kunde oder wir den partiellen Haftungsverzicht mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wozu beide
Vertragsparteien binnen zwei Wochen nach Eintritt des Schadensfalls berechtigt sind. Der Kunde hat dann auch wieder die Pflicht, eine Sachversicherung gem.
Ziffer 11 (1) der AGB abzuschließen.
Alle genannten Preise gelten zzgl. der gesetzlichen MwSt.


12. Kosten und Gebühren für Ersatzleistungen/Reparaturen und Mehraufwendungen:


(1) Wir sind berechtigt für jede einzelnen vom Kunden zu vertretende abgebrochene Anlieferung und/oder Rücktransport der Mietgegenstände 1.500,00 EUR zu
berechnen.
(2) Wir sind berechtigt für jedes einzelne (Anlieferungs-) Montagefahrzeug 150,00 EUR je Stunde Wartezeiten zu berechnen.
(3) Verzögert sich aus vom Kunden zu vertretenden Umständen die Erbringung unserer Dienstleistungen, so sind wir berechtigt je Verzögerungsstunde 150,00 € zu
berechnen.
(4) Wir sind berechtigt für jedes aus vom Kunden zu vertretenden Umständen erforderlich werdende Ersatzsegment eines Aluminium Panel 350,00 EUR zu berechnen;
ab 6 Segmenten ist eine Reparatur des Panels wirtschaftlich unrentabel und muss ersetzt werden.
(5) Für aus vom Kunden zu vertretenden Umständen erforderlich werdenden Ersatz sind wir berechtigt zu berechnen:
- Ersatz je Aluminium Panel: 2.616,00 EUR
- Ersatz je TuffTrak: 1.250,00 EUR
- Ersatz je Remopla: 42,00 EUR
- Ersatz je E-Mat: 137,00 EUR
- Ersatz je Supa-trac: 19,00 EUR je Segment (96,6cm x 27,5cm x 34mm)
- Ersatz je PVC/LCM: 92,00 EUR


13. Unfälle


(1) Sollte ein mit den Mietgegenstände im Zusammenhang stehender Unfall am Einsatzort zum Tode und/oder der Körperverletzung eines Menschen und/oder
Schäden an Fahrzeugen oder Gegenständen führen, muss der Kunde uns unverzüglich telefonisch benachrichtigen und die Benachrichtigung schriftlich bestätigen.
(2) Ohne unsere schriftliche Zustimmung dürfen vom Kunden keine Zugeständnisse, Angebote, Zusagen oder Zahlungen vorgenommen werden.


14. Kündigung


(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart wird die Laufzeit des Mietvertrages grundsätzlich auf unbestimmte Zeit vereinbart. Sowohl der Kunde als auch wir
können den Vertrag schriftlich zum Ablauf des auf den Zugang der Kündigung folgenden siebten Tags kündigen, sofern nicht eine Laufzeit ausdrücklich vereinbart
wurde oder der Vertragszweck durch eine Kündigung gefährdet wird.
(2) Unbeschadet unserer sonstigen Rechte bei einer Pflichtverletzung durch den Kunden können wir den Vertrag außerordentlich fristlos durch Zustellung einer
schriftlichen Kündigung beenden, wenn der Kunde
- einen Verstoß gegen diese AGB begeht, der nicht behebbar ist oder, falls behebbar, den Verstoß nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt einer
Mitteilung mit der Aufforderung, den Verstoß zu beheben, behoben hat;
- kontinuierlich gegen eine oder mehrere vorliegende Geschäftsbedingungen verstößt;
- den Geschäftsbetrieb einstellt oder androht, diesen einzustellen;
- zahlungsunfähig wird oder Überschuldung eintritt; über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, er einen Antrag auf
Eigenverwaltung stellt oder die Liquidation betreibt.


15. Beendigung der Mietzeit


(1) Der Kunde hat uns 4 Werktage vor Mietende die Abholung der Mietgegenstände in Textform freizumelden und uns die Möglichkeit der Abholung der
Mietgegenstände für einen Zeitraum von insgesamt 10 Werktagen nach Ende der Mietzeit einzuräumen. Die Haftung für die Mietgenstände für alle Verluste und
Schäden am Mietgegenstand, normale Abnutzung ausgenommen, trägt der Kunde so lange bis wir die Mietgegenstände wieder in Besitz genommen haben,
längstens jedoch für einen Zeitraum von insgesamt 10 Werktagen nach Ende der Mietzeit.
(2) Bei Beendigung der Mietzeit hat der Kunde uns für einen Zeitraum von 10 Werktagen nach Ablauf der Mietzeit vollständig und uneingeschränkt Zugang für die
Wiederinbesitznahme und/oder den Rücktransport der Mietgegenstände am Einsatzort zu gewähren.
(3) Der Kunde bleibt für die Sicherheit und Versicherung der Mietgegenstände vollumfänglich haftbar und verantwortlich bis wir diese am Einsatzort wieder in Besitz
genommen, längstens jedoch für einen Zeitraum von insgesamt 10 Werktagen nach Ende der Mietzeit.
(4) Nach Beendigung der Mietzeit ist der Kunde zur weiteren Nutzung der Mietgegenstände nicht berechtigt; jeder weiteren Nutzung wird ausdrücklich
widersprochen.


16. Verjährung


Ansprüche des Kunden wegen Mängeln an von uns gelieferten Mietgegenständen oder wegen von uns pflichtwidrig erbrachter Leistungen - einschließlich
Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen - verjähren innerhalb eines Jahres.


17. Datenverarbeitung


Wir weisen darauf hin, dass innerhalb unseres Unternehmens Daten über Geschäftsvorfälle verarbeitet werden und behalten uns das Recht vor, die zur Erlangung
einer Kreditsicherung erforderlichen Daten dem Versicherungsgeber zu übermitteln.


18. Rechtswahl für Internationalen Rechtsverkehr


Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf; CISG – „Wiener Kaufrecht“)


19. Geltende Vertragssprache, Auslegungsregeln


(1) Sofern nicht anders vereinbart ist die Vertragssprache Deutsch. Existiert neben der Auftragsbestätigung in deutscher Sprache eine Fassung in der Sprache des
Kunden oder anderer Fremdsprache, ist für die Vertragsauslegung alleine die deutsche Fassung maßgeblich.
(2) Existiert nur eine Auftragsbestätigung in Fremdsprache, ist deren in die deutsche Sprache übersetzter Wortlaut für die Auslegung maßgeblich. Besteht zwischen
den Vertragspartnern Uneinigkeit über den Wortlaut einer Übersetzung wird gemeinsam und auf Kosten beider Parteien ein öffentlich bestellter
Urkundenübersetzer beauftragt, dessen Übersetzungswortlaut für die Vertragsauslegung maßgeblich ist.
Können sich die Vertragspartner nicht auf einen Übersetzer gemäß Absatz (2) einigen, wird die Person durch den Präsidenten des Landgerichts Heilbronn oder
den Geschäftsführer der Industrie und Handelskammer in Heilbronn bestimmt. Beiden Vertragspartnern steht das Recht zu, die Bestimmung zu beantragen.


20. Erfüllungsort, Gerichtsstand


(1) Wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, ist Erfüllungsort für unsere Leistungen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, unser Firmensitz. Erfüllungsort für die dem Kunden obliegenden
Verpflichtungen ist Heilbronn/Neckar
(2) Wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist oder keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland unterhält, ist Heilbronn/Neckar ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind in allen Fällen berechtigt, nach unserer Wahl gerichtlich auch am Sitz des Kunden vorzugehen.
21. Begriffsbestimmung/Definition
Schwerlastpanel: Darunter fallen alle Schwerlastsysteme oder bau-/funktionsgleiche Systeme der Sunbelt Rentals GmbH/ Sunbelt Rentals Ltd. oder anderer
Hersteller

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